Satzung Grüne SüW

§ 1 Name

BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Südliche Weinstraße (SÜW) sind Kreisverband der Bundespartei BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN. Kurzbezeichnung „Grüne SÜW“.

§ 2 Grundsätze und Ziele

  1. BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN SÜW streben eine ökologisch fundierte Gesellschaft im Rahmen des Grundgesetzes an. Sie sind konfessionell unabhängig. Ihr Tätigkeitsbereich ist der Landkreis Südliche Weinstraße.
  2. Für den Kreisverband SÜW gelten die politischen Grundwerte der Bundespartei:
    Schutz der Menschenrechte, ökologische Verantwortung, Demokratie und soziale Gerechtigkeit, die gesellschaftliche Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Gewaltfreiheit als grundlegendes Prinzip.
  3. Das Grundsatzprogramm des Bundesverbandes in seiner jeweils gültigen Fassung ist Grundlage der Arbeit des Kreis- verbandes SÜW.
  4. Das rheinland-pfälzische, bündnis-grüne Frauenstatut ist zu beachten und einzuhalten.
  5. Die Ortsverbände regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen, die denen in übergeordneten Verbänden ge- fassten Regelungen NICHT widersprechen dürfen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Kreisverbandes und der Ortsverbände können natürliche Personen sein, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, ihren ersten oder zweiten Wohnsitz im Kreisgebiet haben, die sich zu den Grundsätzen der Partei und ihrem Programm bekennen und keiner anderen Partei angehören. Über Sonderfälle, z.B. Mitglieder, die ihren Wohnsitz au- ßerhalb des Tätigkeitsgebietes haben, entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbandes der jeweils untersten beschlussfähigen Ebene mit einfacher Mehrheit, ersatzweise der Kreisverband.
  3. Eine Ablehnung kann nur von der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Eine Zurückweisung ist dem An- tragsteller gegenüber schriftlich zu begründen. Der Antragsteller ist zu hören.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das beschließende Organ.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik tätige Partei im Sinne des Parteiengesetzes oder durch Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Vorstand.
  3. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheb- lich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt.
    Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Das auszuschließen- de Mitglied hat Anhörungsrecht. Der Ausschlussantrag ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Der Antrag auf Ausschluss ist dem Landesschiedsgericht umgehend zur Entscheidung vorzulegen.
  4. Mitglieder, die mit ihren Beitragszahlungen ein Jahr im Rückstand sind, verlieren nach zweimaliger, erfolgloser Mah- nung ihr Stimmrecht. Bleibt auch die 3. Mahnung erfolglos, ist die Mitgliedschaft einen Monat nach Zugang automa- tisch aufgehoben. Auf diese Folgen muss in der Mahnung hingewiesen werden.
  5. Gebietsverbände und deren Organe, die gegen Grundsätze und Satzung der Partei BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN verstoßen, können auf Antrag der Mitgliederversammlung aufgelöst bzw. ihres Amtes enthoben werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Mitglieder. Die betroffenen Gebietsverbände und Organe sind anzuhören.

§ 5 Organe des Kreisverbandes

Die Organe des Kreisverbandes sind Mitgliederversammlung und Vorstand.

§ 6 Gliederungen des Kreisverbandes

Der Kreisverband kann sich in Gemeinde- und Ortsverbände gliedern. Die Satzungen der Gemeinde- und Ortsverbände dürfen dem § 2 der Satzung des Kreisverbandes SÜW nicht widersprechen.
Die Finanzbeziehungen zwischen dem Kreisverband und seinen Gebietsverbänden regelt die Beitrags- und Kassenordnung des Kreisverbandes.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie besteht aus den ordnungsgemäß vom Vor- stand geladenen und erschienenen Mitgliedern. Die Einladung erfolgt unter Vorschlag einer vorläufigen Tagesordnung spätestens 7 Tage vor dem Sitzungstermin (Poststempel) oder an die zuvor zu diesem Zwecke vom Mitglied hinterleg- te Mailadresse. Bei dringenden Punkten kann eine verkürzte Ladungsfrist von 3 Tagen in Anspruch genommen wer- den. Die Versammlung soll presseöffentlich bekanntgegeben werden.
  2. Die Kreisversammlung ist beschlussfähig, wenn 10 % der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Ordnungsmaßnahmen, Anträge auf Ausschluss eines Mitglie- des sowie die Auflösung des Kreisverbandes erfordern eine Zweidrittel-Mehrheit.
  1. Die jeweilige Mitgliederversammlung beschließt über die Tagesordnung. Es ist ein Beschlussprotokoll von der Mit- gliederversammlung anzufertigen und spätestens mit der Einladung zur nächsten KMV zu verschicken.
  2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Quartal einzuberufen.
  3. Personalentscheidungen, programmatische Entscheidungen und Satzungsänderungen müssen mit der Einladung be- kanntgegeben werden und können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein.
  4. Die Jahreshauptversammlung des Kreisverbandes findet im 1. Quartal statt. Zu diesem Termin legt der Vorstand den Tätigkeitsbericht und den von den Revisoren geprüften Kassenbericht vor.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. Wahl des Vorstandes
  2. Wahl der KassenprüferInnen und Entgegennahme von Rechnungsprüfungs- und Jahresbericht, sowie Entlastung des Vorstandes
  3. Wahl von Delegierten zu LDV, Kreisvorständekonferenz und BDK. Delegierte für LDV, Kreisvorständekonferenz und BDK können auch als Jahresdelegierte gewählt werden. Es kann bis zur doppelten Höhe der Delegiertenanzahl Ersatzmitglieder bestimmt werden. Auf Antrag können abweichend von der Jahresdelegiertenanmeldung Delegierte für die nächste LDV und/oder der nächsten Kreisvorständekonferenz sowie der BDK gewählt werden.
  4. Beschlussfassung über Programm und Satzung sowie deren Änderung
  5. Beschlussfassung über die von Mitgliedern eingereichten Anträge
  6. Beschlussfassung über Beitragshöhe
  7. Beschlussfassung über die Aufstellung von WahlkandidatInnen (Die Abstimmung über die Aufstellung von Bewer- berInnen für Wahlen erfolgt geheim)
  8. Beschlussfassung über die Auflösung des Kreisverbandes
  9. Beschlussfassung über die Aufnahme von Koalitionsverhandlungen und über Koalitionsvereinbarungen.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Seine Amtszeit endet mit der Wahl des neuen Vorstandes.
    Der geschäftsführende Vorstand besteht aus 4 gleichberechtigten SprecherInnen, von denen eine/r die Kreiskasse verwaltet. Es können bis zu 5 BeisitzerInnen für die laufende Wahlperiode gewählt werden. Diese bilden zusammen den Vorstand und haben gleiches Stimmrecht.
  2. Vorstandswahlen sind geheim und erfolgen in getrennten Wahlgängen. Auf Antrag ist verbundene Einzelwahl mög- lich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ist ein zweiter Wahlgang erfor- derlich, so ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit beider Per- sonen sind beide gewählt.
  3. MandatsträgerInnen von Landes-, Bundes- oder Europaparlament oder Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, können kein Vorstandsamt bekleiden.
  4. Alle Entscheidungen gehen von der Mitgliederversammlung aus. Der Vorstand ist ausführendes und informierendes Organ für den Kreisverband. Er tagt in regelmäßigem Turnus und nach Bedarf. Die Sitzungen sind für Mitglieder öf- fentlich und zu protokollieren.
  5. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  6. Die SprecherInnen vertreten den Kreisverband nach Außen und Innen. Ihnen obliegt die Vertretung des Kreisverban- des gegenüber allen Gliederungen der Partei sowie gegenüber anderen Parteien, Verbänden, Behörden und Gerichten und in der Öffentlichkeit.
  7. Vorstandsmitglieder können auf Mitgliederversammlungen mit absoluter Stimmenmehrheit der Stimmberechtigten abgewählt werden, indem ein neues Mitglied in den Vorstand gewählt wird. Die Abwahl ist nicht auf Grund eines Dringlichkeitsantrages möglich.
  8. Der/Die KreiskassiererIn verwaltet das Vermögen des Kreisverbandes. Er/Sie sowie ein Mitglied des Vorstandes sind zeichnungsberechtigt für die Konten des Kreisverbandes. Die Überprüfung der Kassenführung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte KassenprüferInnen.
  9. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung (GO) geben, die Geschäftsordnung regelt die Arbeitsbeziehungen im Vorstand. Sie soll Aussagen zu Beschlussfassungen und Vertretungsregelungen enthalten sowie die Aufgaben je Vor- standsmitglied im Einzelnen definieren.

§ 10 Haftung für Schulden

Für Schulden des Kreisverbandes haftet nach § 54 BGB nur das Vermögen des Kreisverbandes.

§ 11 Beitrags- und Kassenordnung

Eine Beitrags- und Kassenordnung regelt die Finanzierung des Kreisverbandes. Diese Kassenordnung ist Bestandteil der Kreissatzung.

§ 12 Auflösung

Bei Auflösung des Kreisverbandes fällt sein Vermögen an den Landesverband von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 17.02.2020 in Kraft.